Wer hat sich nicht schon darüber geärgert, dass das Essen im Restaurant so gar nicht schmecken wollte, weil der Tabakrauch anderer Gäste die Speisen würzte.
Dabei ist Tabakrauch durchaus keine Geschmacksfrage. Tabakrauch ist stark mit lungengängigen Feinstäuben und mehr als 4.000 Schadstoffen belastet. Tabakrauch in Innenräumen ist keine Belästigung, sondern eine Gesundheitsgefährdung mit Todesfolge. Allein in Deutschland sterben jährlich mehr als 3.300 Menschen an den Folgen von Passivrauch. Der häufig propagierte Einsatz von Lüftungs- bzw. Filteranlagen hat sich als unwirksam erwiesen.
Der Nichtraucherbund setzt sich daher dafür ein, dass Sie Speisen und Getränke in rauchfreier Atmosphäre genießen können. Doch einfach ist es leider nicht. In Deutschland gibt es hierfür keine einheitliche Regelung, sondern 16 einzelne Nichtraucherschutzgesetze - für jedes Bundesland eines. Entsprechend unterschiedlich sind in den Bundesländern die Rauchverbote für Gaststätten geregelt. Bayern hat sich für ein fast ausnahmsloses Rauchverbot in Gaststätten ausgesprochen. Ausnahmen sind nur für geschlossene Gesellschaften und echte Raucherclubs zugelassen. In Berlin können Gastwirte in abgetrennten Nebenräumen und in Einraumkneipen unter 75 m2, sofern keine zubereiteten Speisen verabreicht werden, das Rauchen erlauben. Außerdem sind in Berlin Shisha/Wasserpfeifen-Lokale erlaubt.
Die Erfahrung zeigt, dass die uneinheitliche Ausgestaltung der Rauchverbote einerseits und die schlechte Kontrollierbarkeit der unübersichtlichen Ausnahmeregelungen anderseits der Willkür seitens vieler Gaststättenbetreiber Tür und Tor geöffnet hat. Von einem konsequenten Nichtraucherschutz in der Gastronomie und einem wirklichen Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens kann nicht gesprochen werden.
Selbst das nichtrauchende Personal kann wegen der Ausnahmeregelung in der Arbeitsstättenverordnung für gastronomische Betriebe Nichtraucherschutz für sich nur sehr begrenzt einfordern (siehe hierzu auch "Nichtraucherschutz für Arbeitsstätten in der Gastronomie").
Wir sind bislang letztlich auf den guten Willen der Betreiber angewiesen und darauf, dass Nichtraucher eine entsprechende Nachfrage schaffen und ernsthaft ihr Recht auf rauchfreie Luft einfordern.
Die damalige Bundesdrogenbeauftragte, Marion Caspers-Merk, setzte im Jahre 2005 auf "Freiwilligkeit" und hat mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA), der selbst von sich sagt, dass die Mitgliedschaft bei ihm freiwillig ist und er nur Empfehlungen aussprechen kann, eine Vereinbarung "Nichtraucherschutz in der Hotellerie und Gastronomie" getroffen. Der DEHOGA möchte die "vielen Gelegenheits- und Genussraucher, die nach einem guten Restaurantessen den Rauch einer Zigarre genießen wollen", nicht verprellen und ignoriert dabei die Bevölkerungsmehrheit, die eben nur das gute und meist auch teure Essen genießen möchten, ohne durch Rauch belästigt und gesundheitsgefährdet zu werden.
Der DEHOGA hat die vereinbarten Ziele jedoch weit verfehlt und so mussten die jetzige Bundesdrogenbeauftragte, Sabine Bätzing, und der Verbraucherschutzminister, Horst Seehofer, angesichts der katastrophalen "Erfolgsbilanz" der DEHOGA-Vereinbarung das Prinzip der Freiwilligkeit Anfang 2007 als gescheitert ansehen und kündigten gesetzliche Regelungen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens an.
Weil die Bundesregierung den Nichtraucherschutz in der Gastronomie nicht dem grundsätzlichen Gesundheitsschutz (Bundesrecht) sondern dem Gaststättenrecht (Landesrecht) zuordnete, überließ sie die Regelung des Nichtraucherschutzes in der Gastronomie den Ländern. Die Folge der nun 17 Gesetze zur Regelung des Nichtraucherschutzes ist ein deutscher Flickenteppich.
In Berlin ist das "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)" am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (geändert am 14.05.2009). Es verbietet das Rauchen in Gaststätten jeder Art, also auch Vereinsgaststätten, Clubs, Cafés, Shisha-Restaurants, Imbisse, Diskotheken). Ausnahmsweise kann - mit Ausnahme von Jugend-Diskotheken - das Rauchen in gekennzeichneten abgetrennten Nebenräumen sowie in Einraumkneipen unter 75 m2, sofern in ihnen keine zubereiteten Speisen verabreicht werden, erlaubt werden.
Ab dem 1. Juli 2008 ist ein Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Personen, die trotz des gesetzlichen Verbotes rauchen, können dann mit einer Geldbuße bis zu 100 Euro belangt werden. Für Gastwirte, die gegen das Gesetz verstoßen, z.B. die Kennzeichnungspflicht mißachten oder keine Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes ergreifen, können Geldbußen bis zu 1000 Euro verhängt werden. Kontrollierende Verwaltungsbehörden sind die Ordnungsämter der Bezirke. Hier kann ggf. Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Rauchverbot erstattet werden.
Anschriften und Telefonnummern der Berliner Ordnungsämter
Der Nichtraucherbund will und kann sich mit der Situation nicht abfinden und fordert die Politik auf, endlich alle Arbeitnehmer - also auch das Personal in der Gastronomie - gleichermaßen vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen und in ganz Deutschland einen einheitlichen Nichtraucherschutz ohne Ausnahmen zu realisieren.