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Nichtraucherschutzregelungen für Arbeitsstätten in der Gastronomie

Siehe hierzu auch "Nichtraucherschutzregelungen für Arbeitsstätten".

Der Absatz 2 des den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz regelnden Paragrafen 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) lautet:

Damit sind Arbeitsstätten von der strengen Nichtraucherschutzregelung des Absatzes 1 ausgenommen, bei denen das Rauchen als eine eng mit der Hauptleistung des Betriebes verknüpfte Nebenleistung angesehen wird. Hierzu zählen z. B. Gaststätten, Bars oder Weinstuben. Sie genießen einen Sonderstatus.

Die vorgenannte Ausnahmeregelung im §5 (2) entbindet den Arbeitgeber jedoch keinesfalls von seiner Verpflichtung, den bestmöglichen Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat hier in erster Linie lüftungstechnische Maßnahmen im Blick. Diese sind jedoch nach Aussage des WHO-Kollaborationszentrums beim Krebsforschungszentrum Heidelberg (dkfz) keinesfalls ausreichend.

Für die nichtrauchenden Beschäftigten dieser Betriebe gibt es momentan aus dem Arbeitsrecht heraus leider kaum eine Möglichkeit, sich ohne Kündigung der Rauchbelästigung wirksam zu entziehen.


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